Der Kongress
Der Kongress ist die höchste Instanz der IFI.
Die Durchführung des Kongresses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Seit 2004 wird alle zwei Jahre (Jahre mit geraden Zahlen) ein ordentlicher Kongress abgehalten. Wenn in diesem Jahr Weltmeisterschaften stattfinden, muss der Kongress im Rahmen dieser Weltmeisterschaften stattfinden.
Mitgliedsverbände können sich um die Ausrichtung von Kongressen bewerben. Die Vergabe erfolgt durch den Kongress. Ort und Zeit müssen bei der Bewerbung angegeben werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann maximal drei Delegierte zum Kongress entsenden. Vor Beginn des Kongresses muss jeder Vertreter eines Mitgliedslandes seine Vollmacht vorlegen. Die Mitglieder des IFI-Präsidiums sind auf dem Kongress nicht stimmberechtigt. Sie können auch nicht Vertreter ihres Verbandes sein. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ein außerordentlicher Kongress kann jederzeit vom IFI-Präsidium einberufen werden. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder beruft der IFI-Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident einen außerordentlichen Kongress unter Angabe der Anträge ein, der innerhalb von 30 Tagen stattfinden muss. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mitzuteilen.
Auf Vorschlag der Mitglieder kann ein ordentlicher Kongress verdienten Persönlichkeiten, die innerhalb des IFI tätig sind, in Übereinstimmung mit den „Regeln für die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen“ Auszeichnungen verleihen.
Das Föderationsgericht
Das Föderationsgericht der IFI verfügt über eine eigene Rechtssprechung. Es gilt die vom Kongress mit einfacher Mehrheit verabschiedete Gerichtsordnung des Verbandes.
Als Rechtsorgane sind das Sportgericht, das Berufungsgericht und das Schiedsgericht tätig. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit der Berufungsschiedsgerichtsabteilung des „Court of Arbitration for Sport“ (CAS) als letzte Instanz nach Ausschöpfung aller internen Möglichkeiten, einschließlich des IFI-Berufungsgerichts, anerkannt.
Jedes IFI-Gericht besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei beisitzenden Richtern. Die vorsitzenden Richter, die beisitzenden Richter und die Stellvertreter für die beiden Ebenen der Rechtsprechung (Sportgericht und Berufungsgericht) werden vom Kongress gewählt.
Rechnungsprüfer
In dem Jahr, in dem der Kongress stattfindet, müssen zwei Rechnungsprüfer die Finanzen der IFI prüfen. Wenn nur ein Rechnungsprüfer anwesend ist, führt er oder sie die Prüfung alleine durch.
Bei jedem ordentlichen Kongress wird ein Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist in dem Jahr, in dem er aus dem Amt ausscheidet, nicht möglich. Funktionäre, die bereits ein gewähltes Amt in der IFI innehaben, können nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.